AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Free & Wild Africa

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter Free & Wild Africa den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit  Annahme durch den Geschäftsführer Alexander Kruschat zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Kunden durch den Reiseveranstalter eine Reisebestätigung ausgehändigt. Diese kann auf postalischem oder elektronischem Wege erfolgen.

1.2    Sollte der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung abweichen, so liegt ein neues Angebot Seiten Free & Wild Africa vor, an das Free & Wild Africa  für 10Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Reise antritt oder die Annahme erklärt.

1.3    Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins i.S.v. §651 k Abs.3 BGB gefordert oder angenommen werden.

2.2. Nach Vertragsabschluss  ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird 60 Tage vor Reisebeginn fällig oder spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reisegutscheine, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.2. und 6.3. genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.3. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt und danach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht vollständig bezahlt,  ist Free & Wild Africa berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Reisenden zu verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Vertragsabschluss sofort fällig.

2.4. Bei Buchungen aus dem Ausland  ist der Reisepreis auf das in Deutschland genannte Konto in Höhe des genauen Euro-Betrages zu entrichten. Free & Wild Africa ist nicht für Kursschwankungen der Heimatwährung des  Reiseteilnehmers verantwortlich.

3. Leistungs- und Preisänderungen

3.1. Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Free & Wild Africa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Flug,- Transfer- und Fahrtzeiten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung.

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3. Gemäß den Bestimmungen des § 651 a IV,V BGB behält sich Free & Wild Africa  vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: 3.3.1. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoff­kosten, so kann Free & Wild Africa den Reisepreis wie folgt erhöhen:

3.3.1.1. Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet werden. 3.3.2. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen (erhöhten) Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechneten Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Free & Wild Africa vom Kunden verlangen. 3.3.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder FlughafengebührenFree & Wild Africa gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Reisekunden weitergegeben werden. 3.3.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für Free & Wild Africa verteuert. 3.3.5. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und für den Reiseveranstalter auch nicht vorhersehbar waren. 3.3.6. Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, muss Free & Wild Africa den Reisekunden unverzüglich informieren. Entsprechende Änderungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisekunden zulässig.

3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wennFree & Wild Africa in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisekunden aus dem Angebot vom Reiseveranstalter anzubieten. Der Reisekunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung von Free & Wild Africa gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten) und Ersatzreisender

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist die Erklärung des Reiserücktritts an Free & Wild Africa . Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert Free & Wild Africa den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651 i II BGB eine Entschädigung verlangen. Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung nach § 651 i II BGB kann Free & Wild Africa diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung gemäß § 651 i III BGB bei Flugpauschalreisen pauschalieren. Die Rücktrittskosten betragen pro Reisekunde:

Flugsafaris, 4×4 Safaris,  Nationalparkgebühren, Permits nach Zimbabwe bis zum 45.Tag vor dem Reiseantritt 15 % des Gesamtreisepreises, ab dem 44. Tag vor Reiseantritt bis 30.Tag 50% des Gesamtreisepreises, ab dem 29.Tag vor Reiseantritt bis 15.Tag 75% des Gesamtreisepreises, ab dem 14.Tag vor Reiseantritt 100% des Gesamtreisepreises.

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.

4.3. Dem Reisekunden bleibt es unbenommen,Free & Wild Africa nachzuweisen, dass Free & Wild Africa kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

4.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf § 651 b BGB wird verwiesen.

Free & Wild Africa kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

4.5. Eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Kranken- und Rücktransportversicherung sind kein fester Bestandteil des Reisepreises. Jedoch wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit empfohlen. Nähere Informationen über Versicherungsleistungen einer Rückführungskostenversicherung, u.a. über Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, er­teilt dem Reisenden unser Exklusivpartner:

Nico Heinrich (Finanzwirt CoB)

fOkus GmbH Meyfartstraße 19 99084 Erfurt Telefon: 03 61. 6 01 49 41 Fax: 03 61. 6 01 49 50 Email: n_heinrich@fokus-gmbh.com

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter Free & Wild Africa kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1. Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Free & Wild Africa nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen der Reise (Gesundheit, körperliche Fitness, Leistungsvermögen, Mithilfe beim Reiseablauf etc.) nicht entspricht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträger gutgebrachten Beträge.

6.2. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl:  Free & Wild Africa  kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er 6.2.1. in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und 6.2.2. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat Ein Rücktritt ist spätestens am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Der Reisende erhält dann unverzüglich die auf den Reisepreis geleistete Anzahlung zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

6.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch den Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

7.1. Wird eine Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung von Free & Wild Africa für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den zweifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit Free & Wild Africa für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2. Die deliktische Haftung von Free & Wild Africa für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.3. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und Free & Wild Africa ; für solche Leistungen übernimmtFree & Wild Africa keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die Free & Wild Africa in den Reiseausschreibungen lediglich als sehenswert vorschlägt.

8.4. Ein Schadensersatzanspruch gegenFree & Wild Africa ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h II BGB wird verwiesen.

8.5. Beschränkung der Haftung als Luftfrachtführer

Kommt Free & Wild Africa die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach deren Beförderungsbedingungen bzw., den Bestimmungen der Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung vom 23.09.1971 (nur für Flüge nach USA und Kanada) bzw. dem Montrealer Abkommen vom 28.05.1999 nach dessen Inkrafttreten. Diese Abkommen treffen unter anderem Regelungen für die Haftung des Luftfrachtführers für Tod, Körperverletzung sowie Verlust und Beschädigung von Gepäck. Bei allen Flugbuchungen mit Fluglinien des regulären Liniendienstes werden von Free & Wild Africa die Beförderungsbedingungen in einem separaten Dokument übermittelt.

9. Mitwirkungspflicht des Kunden

9.1. Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, verwirkt er eine spätere Minderung des Reisepreises. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglichFree & Wild Africa zur Kenntnis schriftlich via Fax oder Email zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. Veranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

9.2. Schadensminderungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

9.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige oder geeignetem Formblatt der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Es muss unbedingt eine Schadenanzeige ausgefüllt werden. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck im Rahmen der im Reisevertrag betitelten Reise Free & Wild Africa mitzuteilen.

10. Anmeldung von Ansprüchen (Fristen), Verjährung und Abtretungsverbot

10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651 f BGB) hat der Reisekunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber Free & Wild Africa unter der unter Ziffer !!! genannten Anschrift geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisekunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.

10.2. Ansprüche des Reisekunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus Verletzung des Lebens und bei Körper- und Gesundheitsschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Free & Wild Africa oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Free & Wild Africa beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dieses gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Free & Wild Africa  oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Free & Wild Africa beruhen. Sämtliche übrigen Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes. Schweben zwischen Free & Wild Africa und dem Reisekunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so tritt eine Verjährungshemmung ein. Die Verjährung ist gehemmt, bis Free & Wild Africa oder der Reisekunde die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10.3. -Abtretungsverbot- Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen Free & Wild Africa an Dritte ist ausgeschlossen.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1. Free & Wild Africa weisst darauf hin, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt beim Auswärtigen Amt oder dem zugehörigen Konsulat zu informieren. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Free & Wild Africa haftet nicht für Schäden und Kosten die entstehen aufgrund ungültiger Einreisedokumente. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Free & Wild Africa mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Jeder Reiseteilnehmer ist jedoch verpflichtet, sich über den aktuellsten Stand zu den Gesundheits- und Impfvorschriften selbst zu informieren. Dabei ist der Rat des Tropeninstitutes einzuholen.

12. Gewährleistung

12.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder Free & Wild Africa angezeigt werden. Free & Wild Africa kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. 12.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen.

12.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn Free & Wild Africa keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Free & Wild Africa verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

13. Sonderkosten

13.1. Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlauf aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit der Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören z.B. Aufwendungen, die aus dem verspäteten unverschuldeten (des Reiseveranstalters) Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur Vorbereitung entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Safari als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (Rücktransport mit dem Hubschrauber oder Flugzeug, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson). Tritt bei einem akuten Notfall Free & Wild Africa  in Vorlage, so sind die verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu bezahlen.

14. Einschränkungen 14.1. Irrtum bei Preisangaben und Terminen vorbehalten.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

15.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Informationspflichten über Fluggesellschaft

16.1. Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Free & Wild Africa, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Free & Wild Africa verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald Free & Wild Africa Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss Free & Wild Africa den Kunden über den Wechsel informieren. Free & Wild Africa muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgenden Internetseite zu finden: www.lba.de, www.ec.europa.eu/transport/air-ban

17. Rechtswahl und Gerichtsstand

17.1. Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Free & Wild Africa findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen Free & Wild Africa im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17.2. Der Gerichtsstand von Free & Wild Africa ist der Firmensitz in Reutlingen.

17.3. Für Klagen von Free & Wild Africa gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Free & Wild Africa maßgebend.

17.4. Die Bestimmungen zu Nr. 17.1. bis 17.3. finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisekunden und Free & Wild Africa anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

18. Reiseveranstalter

Anschrift und Sitz von  Free & Wild Africa

Im Hörnle 42

72800 Eningen unter Achalm

Tel:+49 (0) 176 848 090 51

Geschäftsführer: Alexander Kruschat